Herzlich Willkommen beim SV Fronhofen e.V.
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Stadionordnung

Sportanlage Fronhofen "Häldelestadion"

§ 1 Geltungsbereich

Diese Stadionordnung gilt für die Sportanlage des SV Fronhofen 1955 e.V. Meretsreute 40, 88273 Fronreute-Fronhofen, der Tennisanlage des SV Fronhofen, sowie den ganzjährlichen Parkplätzen und den befristeten Parkplätze am Pfingstfest (Wiesen). Dieser Bereich wird nachstehend als „Häldelestadion“ bezeichnet.

 

 

§ 2 Anerkennung / Bindung

Besucher erkennen mit dem bezahlen des Eintrittspreis bzw. mit dem Zutritt in den Geltungsbereich die Regelungen dieser Stadionordnung als verbindlich an.

 

§ 3 Widmung

(1) Das „Häldelestadion“ dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen, bzw. die Tennisanlage des SV Fronhofen dient ausschließlich der Austragung von Tennisspielen

(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Anlagen des „Häldelestadion“ besteht nicht.

 

§ 4 Hausrecht

Das Hausrecht übt der SV Fronhofen 1955 e.V. in Vertretung durch den Vorstand, sowie ggf. die Gemeindeverwaltung, die Polizei und Mitarbeiter von Ordnungsdiensten aus. Diese sind berechtigt, Besuchern nach Maßgabe dieser Stadionordnung Weisungen zu erteilen.

 

§ 5 Verhalten im „Häldelestadion“

(1) Innerhalb des „Häldelestadion“ hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(2) Die Besucher haben den Anordnungen der in § 4 benannten Personen, sowie den Anordnungen der Feuerwehr, Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten

 

§ 6 Verbote

Den Besuchern des „Häldelestadion“ ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

(a) Waffen jeder Art

(b) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen

(c) sperrige Gegenstände wie Leitern, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Rucksäcke, etc.

(d) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände

(e) mechanisch betriebene Lärminstrumente

(f) Laser Point zu benutzen

(g) Fahnen / Transparentstangen, die länger als 1 m oder deren Durchm. Gr. als 3 m ist.

(h) rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches, extremistisches, gewaltverherrlichendes, diskriminierendes Propagandamaterial.

(i) politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschl. Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter.

 

Den Besuchern ist außerdem Verboten

(a) rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale oder sonstige volksverhetzende oder beleidigende Parolen zu äußern oder zu verbreiten

(b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen

(c) Bereiche, die nicht für die allgemeinen Besucher zugelassen sind z.B. die Umkleidekabinen und sonstige Funktionsräum des SV Fronhofen zu betreten

(d) mit Gegenständen aller Art zu werfen

(e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und Pyrotechnik abzubrennen bzw. abzuschießen

(f) ohne Erlaubnis des SV Fronhofen Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Versammlungen durchzuführen

(g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben und das „Häldelestadion“ in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen

(i) mitgebrachte Getränke und Speisen zu verzehren, ausgenommen Getränke zum Sportbetrieb

 

§ 7 Haftung

(1) Das Betreten und Benutzen des „Häldelestadion“ erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der SV Fronhofen 1955 e.V. bzw. die Gemeinde Fronreute nicht.

(2) Unfälle oder Schäden sind dem SV Fronhofen 1955 e.V. unverzüglich zu melden.

 

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gegen Personen, die Handlungen i. S. d. § 6 begehen wird ein Hausverbot/Stadionverbot für das „Häldelestadion“ ausgesprochen. Soweit durch ihre Handlungen ein Schaden entsteht, werden diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Schadensersatz herangezogen. Dies gilt insbesondere wenn durch Verbandstrafen bei Verstößen gegen § 6 (e) der Verein in Haftung genommen wird.

(2) Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht

(3) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und der Gemeinde Fronreute bzw. den entsprechenden Behörden übergeben.

 

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung oder Formulierung dieser Stadionordnung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Stadionverordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft

Nachstehend steht Ihnen die Stadionordnung "Häldelestadion" zum Download bereit.

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